AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preise und Preisvorbehalt

Die nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Aus der Übersendung des Kataloges und der Preislisten kann ein Anspruch auf Belieferung nicht hergeleitet werden. Es gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus unter Berechnung eines Frachtkostenanteils. Für Neukunden gilt als Erstauftrag ein Mindesteinkaufswert von EURO 500,00. Für Kleinmengen unter einem Nettowarenwert von Euro 125,00 wird ein Mindermengenzuschlag von Euro 5,00 berechnet. Tritt während der Zeit der Auftragsausführung eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhung, insbesondere Währungsschwankungen ein, so sind wir berechtigt, auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.


2. Nebenabreden, Liefertermine

Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.


3. Lieferungen, Modelländerungen, höhere Gewalt

Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktions-, Farb- und Modelländerungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge – oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der Vertragspartner zurück, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertragspartner davon unverzüglich benachrichtigen.


4. Urheberrechte an Dateien (Produktbilder und Produktbeschreibungen)

Uns steht das Urheberrecht an dem Kunden überlassenen Dateien (Lichtbildern und Texten der Produktbeschreibung) nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Die zur Verfügung gestellten Dateien sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt, das heißt die Nutzung ist nur für eigene Kataloge, Werbeaktionen, Anzeigen, Internetauftritte etc. gestattet. Die Weitergabe der zur Verfügung gestellten Dateien an Dritte ist nur aufgrund einer besonderen vorherigen schriftlichen Zustimmung unseres Unternehmens erlaubt. Die Verwendung der Lichtbilder und Texte geschieht auf eigenes Risiko. Wir haften aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Zulässigkeit der Werbung mit den zur Verfügung gestellten Dateien.


5. Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Bei Neukunden erfolgt die Erstbelieferung nur gegen Vorauskasse. Ansonsten sind, falls nichts anderes vereinbart, unsere Rechnungen innerhalb von acht Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig. Kommt unser Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten (§ 360 BGB) oder die gesamte Zahlungspflicht des Vertragspartners fällig stellen.


6. Gewährleistung

Transportschäden und Fehlmengen sind gegenüber dem Transporteur zu reklamieren und von diesem schriftlich bestätigen zu lassen. Die Ware ist gegenüber dem Transporteur ggf. nur unter ausdrücklichem Vorbehalt abzunehmen. Treten an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatz zu leisten. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung/Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl entweder einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages zu verlangen. Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. Eine Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt nur nach vorheriger Rücksprache mit uns über den Transportweg oder aber für uns kostenfrei.


7. Garantieerklärung des Herstellers

Bei bestimmten Produkten übernehmen wir gegenüber dem Verbraucher zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung, die dem Verbraucher gegenüber dem Fachhandel zusteht, eine sogenannte Herstellergarantie. Die Herstellergarantie gilt nur für Produkte, bei denen auf der dazugehörigen Produktverpackung eine Garantieerklärung von unserer Seite abgegeben wird. Dem Fachhändler ist der Umfang der Garantie aufgrund der Belieferung mit den Vertragsprodukten bekannt. Er ist verpflichtet, die in der Herstellergarantie geregelten Abläufe des Reklamationsverfahrens zu beachten. Sollte der Verkauf der Produkte im b2b Bereich erfolgen, verpflichtet sich der Vertragspartner, eine entsprechende Verpflichtung (wie hier in Ziff. 7) auch seinem Weiterverkäufer aufzuerlegen.


8. Schadensersatz

Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, einschließlich Ansprüche auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden. Ebenso gilt dies nicht, wenn Schadensersatz wegen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht geltend gemacht wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden beschränkt.


9. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent Vorbehalt). Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die Gefahr des zufälligen Untergangs, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltung- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich Mehrwertsteuer) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen noch bestehen. Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 BGB zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.


10. Freigabeklausel

Übersteigt der realisierbare Wert der uns gem. Ziff. 7 zustehenden Sicherheiten in ihrer Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 Prozent, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Rückübertragung bestehender Sicherheiten bis zur Höhe des überschießenden Betrages zu verlangen.


11. Datenschutz

Wir weisen gemäß unserer Verpflichtung aus dem Datenschutzgesetz daraufhin, dass wir die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten unserer Vertragspartner elektronisch speichern.


12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Hauptsitzes, Solingen.


12. Geltendes Recht

Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

Solingen, Juni 2014